AGB

PIA Media

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PIA Media.


1. Geltungsbereich, künftige Geltung, Rangfolge

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen der PIA Media und deren Kunden (Werbetreibende).

1.2. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn PIA Media im Einzelfall nicht widerspricht.

1.3. Grundsätzlich gelten die die folgenden Allgemeinen Geschäftsbestimmungen. Sollte PIA Media innerhalb eines Angebots von diesen Bestimmungen abweichen, so sind die Bestimmungen des Angebots als vorrangig zu den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen zu betrachten.


2. Angebot; Vertragsschluss; Agenturbuchung

2.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Angebote von PIA Media freibleibend.

2.2. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung durch PIA Media oder durch den Beginn der Erbringung der Dienstleistung durch PIA Media mit dem Leistungsinhalt des jeweiligen von PIA Media erstellten bzw. bestätigten Mediaplans zustande.

2.3. Aufträge durch Agenturen kommen unmittelbar zwischen PIA Media und der Agentur zustande, soweit die Agentur nicht ausdrücklich und unter Benennung einer inländischen ladungsfähigen Anschrift in Vertretung für einen Agenturkunden handelt.

2.4. Für den Fall, dass die Agentur selbst Vertragspartnerin von PIA Media wird, tritt die Agentur zur Sicherung der Ansprüche von PIA Media gegen die Agentur mit Vertragsschluss sämtliche gegenüber ihrem Agenturkunden bestehenden und künftigen Forderungen in Höhe von 110 % des Auftragswertes aus offenen Verträgen mit PIA Media an PIA Media zur Sicherung ab (Sicherungsabtretung). PIA Media ist berechtigt, diese Abtretung gegenüber dem Agenturkunden offenzulegen.


3. Bereitstellung der Werbemittel; Anpassungsrecht für PIA Media

3.1. Der Kunde ist verpflichtet, spätestens fünf Werktage vor Beginn der Werbeschaltung sämtliche für die ordnungsgemäße Auftragsausführung erforderlichen Informationen und Datenmaterialen, gleich ob Bild, Text, Video oder Audio (Werbemittel), gemäß den technischen Spezifikationen bereit zu stellen.

3.2. Die Werbemittel müssen sich für die vereinbarte Medialeistung eignen und insbesondere den vereinbarten technischen Anforderungen und Formaten entsprechen. Diese technischen Spezifikationen werden im Mediaplan festgelegt. PIA Media behält sich das Recht vor, das vom Kunden gelieferte Material zu bearbeiten, soweit dies zur besseren Werbeverwendung erforderlich und zumutbar ist. Hierzu ist PIA Media nicht verpflichtet.

3.3. Sofern geschuldete Medialeistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden können, weil Werbemittel vom Kunden zu vertreten nicht rechtzeitig oder nicht den technischen Anforderungen entsprechend bereitgestellt wurden, ist die volle Vergütung für die vereinbarte Dienstleistung dennoch geschuldet.

3.4. Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind können von PIA Media oder dem Betreiber des Werbeplatzes als Werbung gekennzeichnet werden, insbesondere um den wettbewerbs- und medienrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.

3.5. Mehraufwand, der durch die schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden entsteht, ist vom Kunden zu vergüten. Medialeistungen werden dabei auf Basis des Mediaplans abgerechnet, für sonstige Tätigkeiten stellt PIA Media 80 Euro pro Stunde in Rechnung.

3.6. PIA Media übernimmt für gelieferte Werbemittel keine Verantwortung und keine Aufbewahrungspflichten. Es besteht keine Rückgabepflicht für Werbemittel.


4. Verbotene Werbeinhalte; vorübergehende Unterbrechung

4.1. Werbemittel dürfen nicht gegen im Verbreitungsgebiet der Medialeistungen geltendes Recht verstoßen oder die Rechte Dritter verletzen. Bei Werbemitteln mit Verlinkung auf Inhalte des Kunden müssen auch die Inhalte, auf das das Werbemittel verlinkt (Werbeziel), den Anforderungen des Satzes 1 genügen. Entsprechendes gilt bei Werbemitteln mit Verlinkung auf Inhalte von Dritten.

4.2. PIA Media ist berechtig, die Durchführung einer geschuldeten Medialeistung vorübergehend zu unterbrechen, soweit ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte des Werbemittels oder des Werbeziels besteht. Der Kunde kann die Sperrung durch das Zurverfügungstellen von unbedenklichen Werbemitteln oder Werbezielen abwenden. PIA Media wird den Kunden innerhalb von 48 Stunden über die Unterbrechung der Leistungserbringung informieren.

4.3. Sofern geschuldete Medialeistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden können, weil Werbemittel rechtsverletzende oder verbotene Inhalte aufweisen, ist die volle Vergütung dennoch geschuldet.


5. Rechtseinräumung; Unbedenklichkeitsgarantie des Kunden; Freistellungserklärung

5.1. Der Kunde räumt PIA Media sämtliche für die Erbringung der geschuldeten Media- oder Kreationsleistungen erforderlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechte an den Werbemitteln in dem erforderlichen Umfang (zeitlich, inhaltlich und räumlich) ein. PIA Media kann die eingeräumten Rechte im Rahmen der Durchführung der Media- oder Kreationsleistungen an Dritte übertragen.

5.2. Der Kunde garantiert mit Auftragserteilung, dass die vertragsgemäße Erbringung der Media- oder Kreationsleistungen und Verwendung der Werbemittel durch PIA Media weder gesetzliche Vorschriften noch Rechte Dritter verletzt. Der Kunde trägt die Verantwortung für den Inhalt der Werbung, insbesondere in wettbewerbsrechtlicher, markenrechtlicher, persönlichkeitsrechtlicher und urheberrechtlicher Hinsicht.

5.3. Der Kunde garantiert, dass er sämtliche zur Schaltung der Werbung erforderlichen Nutzungsrechte, insbesondere aus Urheberrecht, Markenrecht und Persönlichkeitsrecht, an den von ihm übermittelten Werbemitteln sowie an dem von ihm übermittelten sonstigen Datenmaterial, welches der Erstellung des Werbemittels durch PIA Media dient, besitzt und etwaig anfallende GEMA-Gebühren ordnungsgemäß gezahlt wurden. Etwaige Nachforderungen des Urhebers gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Kunden.

5.4. PIA Media ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

5.5. Entwirft PIA Media im Auftrag des Kunden Werbemittel, so legt PIA Media die Entwürfe dem Kunden vor der Veröffentlichung zur Prüfung und Zustimmung vor. Der Kunde übernimmt mit der Freigabe der Entwürfe zur Veröffentlichung die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.

5.6. Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von PIA Media gestalteten Werbemitteln für eine unbegrenzte Laufzeit. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von PIA Media gestalteten Werbemittel ist nur mit vorheriger Zustimmung von PIA Media zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch PIA Media.

5.7. PIA Media ist berechtigt, die von ihnen konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt auf ihrer Internet-Website zu Zwecken der Eigenwerbung, Referenzangaben oder zur Veranschaulichung zu nutzen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Diese Berechtigung erstreckt sich auch auf verbundene Unternehmen von PIA Media.

5.8. Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe verbleiben bei PIA Media. Dies gilt auch und gerade für Leistungen von PIA Media, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

5.9. Sollte PIA Media wegen der für den Kunden erbrachten Medialeistungen, für diesen entworfenen Werbemittel oder der Verwendung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Werbemittel von Dritten in Anspruch genommen werden, insbesondere auf Schadenersatz, so wird der Kunde PIA Media auf erstes Anfordern von allen, auch zukünftigen Ansprüchen Dritter, einschließlich der notwendigen Kosten der Abwehr dieser Ansprüche, freistellen.


6. Schieberecht

6.1. Sind für die geschuldeten Medialeistungen Schaltzeiträume vereinbart, so hat PIA Media ein Schieberecht, wenn die Medialeistung zu dem vereinbarten Zeitraum durch den Medialeistungserbringer (Publisher) nicht erbracht werden kann. Die Dauer des Schieberechts entspricht dem gebuchten Schaltzeitraum, d.h. beispielsweise bei einem Schaltzeitraum von 14 Tagen kann PIA Media in diesen Fällen die Leistung auch noch während der dem Schaltungszeitraum folgenden 14 Tage erbringen.

6.2. Soweit der Kunde eine bestimmte Anzahl von Pageimpressions/Clicks für einen bestimmten Zeitraum gebucht hat, weist PIA Media darauf hin, dass diese Angaben auf Erfahrungswerten der Vergangenheit beruhen. Sollten die Pageimpressions/Clicks ausnahmsweise nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums erreicht werden, verlängert sich der Schaltungszeitraum der Werbemaßnahme bis zum Erreichen der gebuchten Pageimpressions/Clicks. Ist die dabei vom Kunden gebuchte Platzierung für die verlängerte Werbezeit bereits an einen anderen Kunden vergeben, ist PIA Media berechtigt unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden auf eine vergleichbare Platzierung auszuweichen.

6.3. Abrechnungen erfolgen ausschließlich aufgrund der Reportings von PIA Media. Die Richtigkeit der Reportings wird vermutet, solange der Kunde nicht den Nachweis der Unrichtigkeit erbringt. Abweichungen in Messungen von bis zu 10 % sind geringfügig und gelten nicht als Mangel oder Übererfüllung (Schwankungstoleranz).


7. Vertragsdauer, Kündigung, außerordentliche Kündigung

7.1. Die Vertragsdauer wird im individuellen Angebot festgelegt und kann je nach den spezifischen Leistungen und Anforderungen des Kunden variieren.

7.2. Bei gravierenden Verstößen gegen geltendes Recht oder gegen Pflichten aus diesen AGB durch den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen ist PIA Media zur außerordentlichen Kündigung unbeschadet der gesetzlichen Regelung und weiterer ggf. bestehender Ansprüche berechtigt.

7.3. Insbesondere ist PIA Media zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn
– der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen ist;
– der Kunde trotz vorheriger Abmahnung fortgesetzt gegen Bestimmungen dieser AGB verstößt.


8. Vergütung

8.1. Die vereinbarte Vergütung ist mit Annahme des Mediaplans fällig und vom Kunden innerhalb von 5 Werktagen, in jedem Fall aber vor vereinbartem Beginn der Leistungserbringung zu bezahlen.

8.2. Bei Kampagnenstornierung nach offizieller Agenturbeauftragung behält sich die Agentur vor, eine Vergütung anteilig berechnet am entstandenen Arbeitsaufwand, mindestens jedoch 50% der eigentlich erwarteten Vergütungssumme, einzubehalten.

8.3. Der Kunde verpflichtet sich, bei von ihm verursachten Mediastornierungen nach Buchungsschluss eventuell anfallende Fremdkosten hieraus gänzlich zu tragen. Die Agentur wird sich nach besten Kräften bemühen diese Fremdkosten mit den jeweiligen Medien auf ein möglichst niedriges Niveau zu verhandeln.


9. Datenschutz

PIA Media beachtet die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz – insbesondere die seit 25.05.2018 europaweit geltenden Regelungen der DS-GVO -, des Telemediengesetzes (TMG), des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) und anderer datenschutzrechtlicher Vorschriften. Hierzu hat PIA Media einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt. Für den Fall, dass PIA Media für den Kunden personenbezogene Daten bearbeitet, wird ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DS-GVO geschlossen. Im Rahmen der Leistungserbringung ist PIA Media im hierzu jeweils erforderlichen Umfang berechtigt, für den Kunden den (insbesondere aufgrund der DS-GVO angepassten) jeweiligen Nutzungsbedingungen der beauftragten Suchmaschinen und/oder vergleichbaren Technologiepartnern bzw. Werbepartnern (z.B. Google Ads) zuzustimmen. PIA Media kann Daten und/oder Dokumentationen (beispielsweise solche, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen) über das Vertragsende hinaus aufbewahren. Alternativ kann PIA Media Daten (bzw. Dokumentationen) zu ihrer Entlastung bei Vertragsende dem Kunden übergeben.


10. Haftungsbegrenzung

10.1. PIA Media haftet dem Kunden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise (Kardinalspflicht).

10.2. Sofern PIA Media für die Verletzung von Kardinalspflichten haftet ohne, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind, ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Eintritt bei Vertragsschluss entsprechend der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände zu rechnen war. In Fällen, in denen lediglich einfachen Erfüllungsgehilfen von PIA Media grobes Verschulden angelastet werden kann, ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss.

10.3. PIA Media haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg.

10.4. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für eventuelle Schadensersatzansprüche wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. PIA Media haftet außerdem, wenn eine zwingende Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes besteht. Zwingende Datenschutzbestimmungen werden durch diese Haftungsbeschränkung ebenfalls nicht beeinträchtigt.

10.5. Diese Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von PIA Media.

10.6. Haftungsregelung / Haftungsfreistellung für vom Kunden gestellte Medieninhalte: PIA Media trifft keine Pflicht zur Prüfung von Inhalten, die der Kunde zur Verfügung stellt. Der Kunde ist selbst verpflichtet, die für die Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, etc.) auf eventuell bestehende Rechte Dritter, wie z.B. Urheber- oder Markenrechte, zu prüfen. PIA Media haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte oder wegen wettbewerbsrechtlicher oder kennzeichenrechtlicher Verstöße. Sollte PIA Media wegen einer Verletzung derartiger Rechte in Anspruch genommen werden, wird der Kunde PIA Media von Ansprüchen Dritter freistellen. Sollte PIA Media selbst oder durch Dritte von einer Rechtsverletzung hinsichtlich der Inhalte des Kunden Kenntnis erlangen, hat PIA Media das Recht, die betreffenden Inhalte zu entfernen.

10.7. Schadensersatzansprüche gegen PIA Media verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit ihrer Entstehung, es sei denn, sie basieren auf einer unerlaubten oder vorsätzlichen Handlung.


11. Geheimhaltung

11.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Dauer dieses Vertrages und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für weitere fünf Jahre über diesen Vertrag und alle bei der Durchführung der Verträge gewonnenen geheimhaltungsbedürftigen und/oder vertraulichen Erkenntnisse und Ergebnisse („Informationen“) Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere für die zur Kenntnis gelangenden Daten, Abläufe, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

11.2. Weitergabe an Dritte, Verpflichtung Dritter: Die Vertragsparteien verpflichten sich, die genannten Informationen nur jenen Mitarbeitern zugänglich zu machen, die in die Vertragsabwicklung eingebunden sind. Eine Zugänglichmachung gegenüber Dritten erfolgt nur, wenn dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist. Sämtlichen Empfängern der Informationen sind geeignete Geheimhaltungsverpflichtungen aufzuerlegen sowie Maßnahmen zur Sicherung der Geheimhaltung zu ergreifen.

11.3. PIA Media ist zur Weitergabe von Informationen an mit ihr (insbesondere im Sinne der §§ 15 ff. AktG) verbundene Unternehmen berechtigt, wenn und soweit dies im wohlverstandenen Interesse des Kunden geboten ist. PIA Media wird in diesem Falle das jeweilige verbundene Unternehmen im selben Umfang zur Verschwiegenheit verpflichten, in dem PIA Media selbst verpflichtet ist. PIA Media gewährleistet insofern die Verschwiegenheit innerhalb der Unternehmensgruppe. Entsprechendes gilt für die eventuelle Weitergabe personenbezogener Daten; diese werden grundsätzlich nur in dem Umfang weitergegeben, in dem sich eine Weitergabe nicht (z.B. durch Schwärzen personenbezogener Daten, Namen, etc.) vermeiden lässt.

11.4. Beschränkung der Geheimhaltungsverpflichtung: Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, für die eine Vertragspartei der anderen nachweist, dass sie aus einem Grund allgemein bekannt geworden sind, den sie nicht zu vertreten hat.

11.5. Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung: Bei einer schuldhaften Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag unbeschadet sonstiger Rechte fristlos zu kündigen.


12. Anwendbares Recht; Gerichtsstand; salvatorische Klausel; Schriftform

12.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der PIA Media.

12.3. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht. Sämtliche weiteren Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern bedürfen mindestens der Unterzeichnung in digitaler Form (z.B. mittels AdobeSign) Dies gilt auch für eine Änderung dieses Formerfordernisses.

12.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Im Falle einer solchen Unwirksamkeit werden die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.


Stand: 01.01.2024